Was
Sie wissen müssen bevor es losgeht:
1.Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln. Außergewöhnliche
Beanspruchung des Fahrzeugs, die über die allgemeine verkehrsübliche Benutzung
eines Reisemobiles hinausgeht, ist unzulässig. Ohne schriftliche Erlaubnis des
Vermieters wird der Mieter den Mietgegenstand nicht dritten Personen zur Benützung
überlassen. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, dem im Mietvertrag
angegebenen Fahrer sowie Familienangehörigen des Mieters gelenkt werden.
Voraussetzung sind immer das Mindestalter von 21 Jahren, Führerscheinbesitz der
Klasse 3 oder B - C 1, je nach Gesamtgewicht des Reisemobiles und seit 3 Jahren
im Besitz einer Fahrerlaubnis sein. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des
Mieters. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeugs.
2.Der Mieter
verpflichtet sich, die Betriebsanleitung des Reisemobiles und aller eingebauten
Geräte usw. genauestens zu beachten.
3.Nach Beendigung
der Mietperiode wird der Mieter den Mietgegenstand zur vereinbarten Zeit und am
vereinbarten Ort, wenn nichts vereinbart ist, in den Geschäftsräumen des
Vermieters - zurückgegeben, im selben Zustand, in dem er übernommen worden
ist, abgesehen von normalem Verschleiß. Der Mieter haftet auch ohne Verschulden
für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeuges in vertragsmäßigem Zustand,
unbeschädigt und betriebsbereit. Eine Haftung besteht nicht im Falle höherer
Gewalt. Verkehrsunfälle sind keine höhere Gewalt im Sinne dieser Bestimmung.
Der Mieter haftet auch für Schadennebenkosten, insbesondere Abschleppkosten,
Verdienstausfall des Vermieters während der Reparatur oder Ersatzbeschaffenheit
sowie für eine etwaige Wertminderung des Fahrzeuges. Der Mieter haftet auch,
sowie Dritte ersatzpflichtig sind. Die Ersatzansprüche an diese Dritte sind ihm
bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Schadensersatzverpflichtung abzutreten.
Soweit der Schaden durch die vom Vermieter abgeschlossene Versicherung gedeckt
ist(vgl. Vorderseite Ziff.), haftet der Mieter nicht, soweit nicht ein Fall
vorliegt, in dem der Versicherer beim
Mieter Regress nehmen kann.
4.Die Kosten der
laufenden Unterhaltung der Mietsache trägt der Mieter. Die Kosten der
erforderlichen Reparaturen werden nach Ziff.3 verteilt. Für die Vorname von
Reparaturen gleichgültig, wer sie
im Verhältnis der Vertragschließenden zueinander zu tragen hat, gilt
folgendes:
Für die Ausführung
der Reparaturen über 50, -Euro benötigt der Mieter die Erlaubnis des
Vermieters. Dieser wird dem Mieter, die Reparaturkosten erstatten, wenn
einwandfreie Quittungen vorliegen. Die Beseitigung größerer Schäden erfolgt
stets an einem vom Vermieter zu bestimmenden Ort. Ausnahme bedürfen der
schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Überführungskosten gehen zu Lasten
des Mieters, wenn die Reparaturkosten zu seinen Lasten gehen.
a) alle maßgeblichen
Vorschriften und technische Regeln zu beachten, während der Mietdauer den
Reifendruck zu überprüfen, Öl - und Kühlwasserstand usw. zu überprüfen und
Störungen durch fachmännische Hand beseitigen zu lassen. Er hat die
Wartungsfristen einzuhalten und haftet für alle aus der Nichtbeachtung dieser
Vorschriften entstandenen Schäden.
b) bei Zusammenstößen,
Unglücksfällen usw. die Polizei zu verständigen, Zeugen, Polizeikennzeichen,
Namen und Anschriften der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge festzuhalten, sowie
eine Lageskizze und einen Unfallbericht zu fertigen. Dies gilt auch für
Bagatellschäden. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
c) bei
ernstlichen Beschädigungen den Vermieter telefonisch zu verständigen.
d) die
bestehenden Verkehrsvorschriften in den verschiedenen Ländern, besonders die
erlaubte Höchstgeschwindigkeit und das vorgeschriebene Gesamtgewicht zu
beachten. Bei Fahrten ins Ausland, soweit diese zulässig sind, hat der Mieter
sich eigenverantwortlich über die geltenden Verkehrsvorschriften zu
unterrichten.
6.Für einen
etwaigen Verlust der Mietsache haftet der Mieter wie für Beschädigungen und
Zerstörung der Mietsache, sofern er nicht beweist, dass er weder vorsätzlich
noch fahrlässig erforderliche Diebstahlsicherung unterlassen hat. Im übrigen
gelten die Bestimmungen dieses Mietvertrages entsprechend, insbesondere auch für
den Versicherungseintritt und für die Haftung für Verdienstausfall während
der Ersatzbeschaffungszeit.
7.Der Mieter
haftet für pünktliche Rückgabe des Reisemobiles in betriebsbereiten
vertragsgemäßem Zustand zur schriftlich vereinbarten Rückkunftzeit. Beim Überschreiten
der Mietdauer ist bis zur tatsächlichen Rückgabe, längstens bis zur Anzeige
des Verlustes oder der Zerstörung des Fahrzeuges und Ersatzbeschaffungszeit,
die vereinbarte Miete entsprechend weiter zu entrichten. Weitergehende
Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben aufrechterhalten, andererseits
ist der Mieter berechtigt, den Nachweis zuführen, dass ein Schaden nicht
entstanden oder wesentlich niedriger ist. Eine Zerstörung des Fahrzeuges im
Sinne dieser Mietvertragsbestimmung ist auch gegeben, wenn ein sogenannter
wirtschaftlicher Totalschaden im Sinne der Kraftfahrzeughaftpflicht vorliegt. Das
Fahrzeug kann am Nachmittag des Miettages bis ca. 16.00 Uhr übernommen werden. Die
Rückgabe erfolgt am letzten Miettag bis spätestens 10.30 Uhr. Bei verspäteter
Rückgabe wird pro angefangener Stunde 25,- Euro berechnet.
8.Eine Haftung
des Vermieters, auch für eigene Erfüllungsgehilfen, besteht nur bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch dann, wenn dem Mieter das Fahrzeug
nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden kann.
9.Wenn der Mieter
den Mietgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt nicht in Empfang nehmen kann, wird
er den Vermieter diesbezüglich sofort unterrichten. Der Vermieter wird sich
dann um einen anderen Mieter bemühen. Die mit dieser Suche verbundenen Kosten
trägt der Mieter. Wird ein neuer Mieter nicht gefunden, schuldet der Mieter dem
Vermieter den vollen Mietpreis, bei nur teilweiser Vermietung die Differenz zum
vollen Mietpreis. Dem Mieter steht jedoch der Nachweis offen, daß ein Schaden
nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.
10.Der Mieter
darf mit dem Reisemobil im westeuropäischen Ausland reisen. Für eventuell
anfallende Auslandspapiere hat er selbst zu sorgen. Zwingende gesetzliche
Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart. Die ganze oder
teilweise Unwirksamkeit eines Teiles dieses Vertrages oder eines Teiles einer
einzelnen Bestimmung läst die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes unberührt. Fahrten in Kriegsgebiete sind verboten
11. Sollte der Vermieter durch die verspätete Rückgabe des Reisemobils ein Schaden entstehen, (z.B. Schadensansprüche des nachfolgenden Mieters), so behalten wir uns vor, gegen Sie Schadensansprüche geltend zu machen.